Grundsteuer

Wir helfen bei der Feststellungserklärung

Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer aufgepasst: Damit die Grundsteuer künftig gerechter ausfällt, werden im Zuge der Grundsteuerreform 2022 alle rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Bis Ende Januar 2023 müssen Sie dafür eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen – ausnahmslos. Anschließend setzen die Finanzämter neue Messbeträge fest. Die „Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts“ – so der vollständige Titel des komplexen Formulars – muss dem Finanzamt zwingend elektronisch übermittelt werden.

In diesen Tagen (Anfang Mai 2022) beginnen die Finanzämter einiger Bundesländer, entsprechende Aufforderungen an Eigentümerinnen und Eigentümer zu versenden. Weil die Frist bis 31. Januar sehr kurz ist, unterstützen wir, die Kanzlei Schlotmann und Partner, Sie gern dabei:

  • die umfangreiche Erklärung korrekt und rechtzeitig auszufüllen,
  • die ausgefüllte Erklärung fristgerecht digital an das richtige Finanzamt zu übermitteln,
  • den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts zu prüfen und
  • bei Abweichungen von den erklärten Angaben die Angelegenheit mit dem Finanzamt auf dem Weg eines Rechtsbehelfsverfahrens zu klären.

Das sollten Sie über die Feststellungserklärung und die Grundsteuerreform wissen:

  • Für jedes Grundstück in Ihrem Eigentum muss eine eigene Erklärung abgegeben werden.
  • Das zuständige Finanzamt ist nicht zwingend das Finanzamt, bei dem Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Vielmehr ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Wenn Sie mehrere Grundstücke besitzen, können das also unterschiedliche Ämter sein.
  • Auch wenn die Erklärung bis Ende Januar abgegeben werden muss: Bis Ende 2024 zahlen Sie noch die nach dem bisherigen Verfahren berechnete Grundsteuer. Der neu ermittelte Grundstückswert wird erst bei der Grundsteuer wirksam, die ab Januar 2025 an Städte und Gemeinden gezahlt werden muss.
  • Der neu berechnete Grundstückswert gilt anschließend vier Jahre lang als Grundlage für die Höhe der Grundsteuer. Zum 1. Januar 2029 wird also der Grundstückswert wieder neu geprüft.

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